Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Werkleistungen von BEC Gesellschaft für Produktmanagement mbH, Zechenstraße,
55, 47443 Moers, E-Mail: info@bec-gmbh.de (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Werkleistungen gelten für
Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB
geschlossen werden.

1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.4 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden,
erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des folgenden Werks:
[Beschreibung der Leistung]

2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen
Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

2.3 Der Fertigstellungstermin und die Modalitäten der Zurverfügungstellung des Werks werden
individualvertraglich geregelt. Der Auftragnehmer hat zum vereinbarten Termin die in Auftrag gegebene
Leistung abnahmereif und frei von Mängeln zu erbringen. Sofern die termingerechte Herstellung des Werks
nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung
mitzuteilen.

2.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der
Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung
seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht
unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen
diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung
des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung weitere Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für
die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.

2.6 Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass die Vorschriften der §§ 631
ff. BGB ergänzend gelten.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden
Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und
Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit
des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich;
die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

4. Vergütung

Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und wird grundsätzlich nach der Abnahme des Werkes
fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zu zahlen.

5. Abnahme

Nach der Fertigstellung des Werks wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. Der
Auftraggeber wird daraufhin überprüfen, ob das Werk vertragsgemäß ist und keine wesentlichen Mängel
aufweist. Auftraggeber und Auftragnehmer werden die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll
dokumentieren.

6. Gewährleistung

Es gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.

7. Eigentumsvorbehalt

Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund
zwingender Haftung (z.B. nach Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine
wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks
auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des
Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den
Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen
geltendes Recht geltend gemacht werden.

9. Datenschutz und Verschwiegenheit

9.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden
Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht
sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen
haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages
hinaus.

9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche
datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im
Übrigen hiervon nicht berührt.

10.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen
durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird
insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten
zur Verfügung stellen.

10.4 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die

Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen
in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder
Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden
werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern
der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine
Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer
ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu
kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die
Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

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